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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Reifen Uselli
 
Alle unsere Angebote, Verkäufe und Leistungen sowie die Annahme von Altreifen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- bedingungen. Diese gelten bei Geschäften mit Kaufleuten für ihr Handelsgewerbe auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen widersprechen wir, insbesondere Abwehrklauseln gegen unseren Eigentumsvorbehalt.
 
1. Vertragsabschluss
 
1.1 Von uns abgegebene Angebote sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Annahme eines
        Auftrags erfolgt unsererseits stets unter dem Vorbehalt der Liefer- bzw. Annahmemöglichkeit.
 
1.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk gemäß der am Liefertag gültigen Preisliste
        zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Frachtkosten und Zoll sind vom Besteller zu tragen.
 
2 Lieferung
 
2.1 Vorgesehene Liefertermine können von unserer Seite um bis zu fünf Werktagen überschritten werden, soweit sie nicht ausdrücklich als
        Fixtermine bezeichnet sind. Verzögert sich die Lieferung aus einem von uns zu vertretendem Umstand, so kann der Kunde nur nach
        erfolglosem Verstreichen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Lieferfrist
        ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf, die Ware das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
 
2.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Umständen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, insbesondere bei Arbeits-
        kampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Ausfall von Transportmitteln etc. Dies gilt auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten
        oder bei solchen Betrieben auftreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Produktes abhängig ist. Beginn und Ende solcher Hinder-
        nisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
 
2.3 Ist die Ware vom Kunden abzuholen oder wird der Versand auf seinen Wunsch hin verzögert, so werden ihm, beginnend zwei Wochen
        nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Lagerkosten berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer ange-
        messenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen.
 
2.4 Für die Berechnung der Liefer/Annahmemengen sind die in unserem Lieferschein verzeichneten Abfallarten und Mengen maßgebend.
        Bei der Abholung durch den Auftragnehmer muss eine von diesem beauftragte Person zur Unterzeichnung des Lieferscheins zur
        Verfügung stehen.
 
2.5 Teillieferungen sind zulässig.
 
3. Annahme von Altreifen
 
3.1 Bei der Annahme von Altreifen durch uns geht das Eigentum erst mit der Vollständigen und Vorbehaltlosen Bezahlung der vereinbarten
        Annahmegebühr seitens des Anlieferers auf uns über. Wird diese Annahmegebühr auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist ganz oder
        teilweise nicht beglichen, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine der Anlieferung entsprechende Menge auf seine
        Kosten zurückzuliefern. Nach unserer Wahl kann dies an den Betriebssitz des Anlieferers/Kunden oder an eine von ihm unterhaltene
        Betriebsstätte geschehen. Mit der Bewirkung der Rücklieferung geht diese Menge in das Eigentum des Anlieferers/Abfallerzeuger/Kunde
        über, der diese Übereignung annimmt.
 
3.3 Beanstanden wir schriftlich innerhalb von fünf Werktagen nach Eintreffen in unserem Werk die Beschaffenheit der angelieferten Ware,
        aufgrund Ihrer Größe, Zusammensetzung oder wegen Verunreinigungen, so können wir nach unserer Wahl die angelieferte Menge auf
        Kosten des Anlieferers/ Abfallerzeuger/ Kunde zurücksenden oder einen unserer erhöhten Kosten deckenden Zuschlag zur Annahme-
        gebühr berechnen.
 
  4. Zahlung
 
4.1 Unsere Rechnungen sind sofort bei Abholung der Ware, spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur
        Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
        Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt,
        diesen geltend zu machen.
 
4.2 Die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, es kann stattdessen jederzeit Barzahlung verlangt werden.
 
5. Eigentumsvorbehalt
 
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Geschäft vor. Darüber
        hinaus bleibt das Eigentum an der Ware bis zur Begleichung sämtlicher auch künftig entstehender oder bedingter-
        Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Ware
        zurückzunehmen; die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aufgrund des vorbehaltenen Eigentums gilt nicht als Rücktritt vom
        Vertrag.
 
5.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang bis auf Widerrufung zu veräußern. Diese Berechtigung besteht nur,
        wenn die aus der Weiterveräußerung herrührende Forderung zugleich wirksam abgetreten wird. Der Kunde ist zur Einziehung dieser
        Forderung widerruflich ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Ziehen wir die Forderung selbst ein, so
        hat der Kunde uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
 
5.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benach-
        richtigen. Die durch ein notwendiges Freigabeverlangen entstehenden Kosten und Schäden hat der Kunde zu tragen, wenn deren
        Entstehung nicht von uns zu vertreten ist.
 
5.4 Wird die von uns verkaufte Ware mit fremder Ware untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis der Werte der
        einzelnen Waren zueinander zum Zeitpunkt der Vermischung. Im Falle der Weiterveräußerung gilt Ziff. 5.2 entsprechend mit der Maß-
        gabe, dass wir einen unserem Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechenden Anteil an der aus dem Verkauf herrührenden
        Forderung abgetreten erhalten.
 
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertragsänderungen
 
6.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Streitigkeiten ist Rheinbach.
 
6.2 Änderungen oder Ergänzungen zum schriftlichen Vertrag werden nur bei Einhaltung der Schriftform Vertragsbestanteil.
 
6.3 Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich Deutsches Recht.
 
6.4 Salvatorische Klausel
 
        Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB`s im übrigen hiervon nicht berührt.
Impressum
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Haftungsausschluss
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AGB's
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